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Veröffentlicht am 11. Dezember 2020

Einschränkung der Anschlusspflicht an eine Ombudsstelle

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 11. Dezember 2020 die Einschränkung der Anschlusspflicht an eine Ombudsstelle per 1. Februar 2021 in Kraft gesetzt. Künftig sollen sich nur noch jene Finanzdienstleister einer Ombudsstelle anschliessen müssen, die Finanzdienstleistungen gegenüber Privatkundinnen und -kunden erbringen.