Massnahme zum Schutz der Schweizer Börseninfrastruktur
EU-Wertpapierfirmen können gemäss der EU-Aktienhandelspflicht Schweizer Aktien an Schweizer Börsen grundsätzlich nur dann handeln, wenn die EU die Schweizer Börsen als gleichwertig anerkennt. Die EU hat der Schweiz die Börsenäquivalenz nur bis Ende Juni 2019 gewährt, dann aber nicht verlängert. In der Folge aktivierte die Schweiz die Massnahme zum Schutz ihrer Börseninfrastruktur (Schutzmassnahme). Da die EU die Gleichwertigkeit der Schweizer Börsenregulierung weiterhin nicht anerkannte, wurde die Schutzmassnahme am 1. Januar 2024 in das ordentliche Recht überführt.